Satzung

Hier findest du die offizielle Vereinssatzung, in der alle wichtigen Regelungen, Strukturen und Zuständigkeiten unseres Tennisclubs festgelegt sind. Sie dient als Grundlage für die Organisation und das Funktionieren des Vereins.

In unserer Satzung werden insbesondere Name, Sitz und Zweck festgelegt. Über die Satzung äußert sich der Verein, also die Mitglieder, verbindlich zu ihren Vorstellungen, wie sie handeln wollen bzw. wie sie wünschen, dass andere Organe (ihr Vorstand) handeln sollen.

Alle Vereine sind mit Bezug auf die Gestaltung der Inhalte ihrer Satzung im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennis Club Mühlheim e.V. (TCM) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in 63165 Mühlheim. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

§ 2 Zweck des Vereines

Der Tennis Club Mühlheim e.V. hat sich die Pflege des Tennissportes zum Ziel gesetzt. Insbesondere ist Aufgabe hierbei die Durchführung und Organisation von sportlichen Wettbewerben, der Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie die Durchführung und Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu Pflege und Förderung des Tennissportes. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1991.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen hat die Beitrittserklärung durch den Minderjährigen selbst und durch die jeweils gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand des Vereines zu richten. Die zweimonatige Frist ist nur gewahrt, wenn die Austrittserklärung spätestens am 31.10. eines Kalenderjahres dem Vorstand zugegangen ist.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschloss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Ein wichtiger Grund im Sinne der Ausschlussregelung liegt unter anderem dann vor, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung seine fälligen Beiträge nicht entrichtet hat. Voraussetzung ist, dass bei der zweiten Mahnung das Mitglied ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss hingewiesen worden ist. Gegen den Beschluss, der die Mitgliedschaft durch Ausschluss beendet, ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragssatzung zu erstellen, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat. Die Beitragssatzung und eventuelle spätere Beitragssatzungsänderungen treten erst in Kraft, wenn die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit diese angenommen haben. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine Einziehungsermächtigung über ihr Bankkonto zur Einziehung sämtlicher Beiträge zu erteilen.

§ 8 Wahl und Stimmrecht

Wahl- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Ehrenmitglieder und die Firmenmitglieder. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche volljährige Mitglied des Vereines werden.

§ 9 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand (§§ 10 und 11 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 15 der Satzung).

§ 10 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

  • der/dem ersten Vorsitzenden
  • der/dem Kassierer/in
  • der/dem Schriftführer/in
  • der/dem Sportwart/in
  • der/dem Jugendwart/in
  • der/dem Pressewart/in
  • der/dem technischen Leiter/in

Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Kalenderjahre, also für zwei Geschäftsjahre, bestellt und arbeitet ehrenamtlich. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, sowie für die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufen. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, ist der erste Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, die innerhalb von zwei Wochen stattzufinden hat. Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit vom Sportwart, geleitet. Der Vorstand entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Über sämtliche Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen * wenn das Interesse des Vereines es erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung), * einmal jährlich in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (ordentliche Mitgliederversammlung), * bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes, spätestens innerhalb von zwei Monaten. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1⁄4 aller Mitglieder des Vereines muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, per E-Mail, per Fax oder Brief unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) enthalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 13 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des TCM kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss von 3⁄4 aller anwesenden Mitglieder gefasst werden. Dieselbe Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidation.

§ 14 Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zwei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei jeder Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, durch Gesetz oder Satzung ist eine andere Mehrheit für die Beschlussfassung vorgeschrieben. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder erforderlich

§ 15 Protokolle

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16 Ausschüsse

Zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse gebildet werden. Vorsitzender eines jeden Ausschusses muss ein Vorstandsmitglied sein. Als sachverständige Ausschussmitglieder können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder des Vereines sind. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand bestimmt.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt aus dem Kreis ihrer Mitglieder für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf für die Dauer seines Amtes dem Vorstand nicht angehören.

§ 18 Auflösung des Vereines

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 13 Absatz 2 der Satzung). Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Mühlheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Mühlheim, den 11.03.2021

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